1. Abschluß des Reisevertrages
- Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden.
Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
- An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
- Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, ledeglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Auforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels T-Online, Internet etc. gilt das unter Ziffer 1.c) Ausgeführte entsprechend.
- Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.
- Bei ausdrücklich und eindeuti im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter ledeglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
2. Zahlung
- Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
- Nach abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises zu zahlen.
- Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die reise erforderlich und/oder vorgesen (z.B. Hotelgurschein oder Beförderungsschein) zu zahlen.
- Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigung Reiseunterlagen, soweit für die reise erforderlich und/oder vorgesen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
- Die Verpflichtung zur Aushändigung eines sicherungsscheines besteht nicht, wenn die reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
- Bankverbindung: Deutsche Bank Saarbrücken, BLZ : 590 700 70, Konto NR.:0180299
3. Leistungen
- Prospekt – und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt – und Preiseangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
- Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im zeitpunkt des Vertragsschlussses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziifer 3.c) ist zu beachten.
- Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmledung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgennomen werden. Auf Ziffer 1.a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Preisänderungen
- Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen – oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
- Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21.Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. eine nach Ziffer 4.a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrundzu erklären.
- Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen dei Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
- Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
- Änderungen undAbweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
- Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen reiseleistung kann der reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus einem Angebot auszubieten. ziffer 4.c) gilt entsprechend.
- Für den Fll einer Änderung bleiben die übrigen rechte (insbesondere Minderung, schadenersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
- Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ise der reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt bis 28 Tagevor Reisebeginn 10%des Gesamtpreises
bei Rücktritt 27 bis 22 Tage vor Reisebeginn 20% des Gesamtreisepreises
bei Rücktritt 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 30% des Gesamtreisepreises
bei Rücktritt 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 40% des Gesamtreisepreises
bei Rücktritt 6 bis 1 Tag vor Reisebeginn 55% des Gesamtreisepreises
bei Rücktritt am Reisetag (NO SHOW) fallen 90% des Gesamtreisepreises als Stornokosten an.
- Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reiseden wird wird der schriftliche rücktritt empfohlen.
- Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei niedriger als die Pauschale.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
- Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchunen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 10 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
8. Ersatzreisende
- Der Reisende kann sich bis zum reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnung entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den reisepreis.
9. Reiseabbruch
- Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behörderliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den reisenden
- Der Reiseveranstalter kann den reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weiter Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. dies gilt auch, wenn der reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben, Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnejmerzahl
- Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der reiseveranstalter spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die reise nicht durchgeführt wird.
- Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11.a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
- Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
- Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
- Macht der Reisende nicht von seinem recht nach Ziffer 11.c) Gebrauch, so ist der vom reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
- Erschwerung, Gefärdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
- Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
- Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
- Sind die Reiseleitunen nicht vetragsgemäß, so kann der Reisende Abholfe verlange, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen augwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen ersatzleistung.
- Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach §638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwiegkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon – und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmen zu erstatten. die §§ 346 Abs.1, 347 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
- Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder eon besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
- Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertig ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
- Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl.§638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachte oder zu erbringende Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
- Der Reisende kann unbeschadet der minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
- Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle schäden gering zu halten. auf die Ziffer 10. und 13. wird Bezug genommen.
15. Haftungsbeschränkung
- Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
bb)soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Geltend für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach deren ein anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber demreisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
- Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichnenten Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.
- Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt der dreifach Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss deiner Reiseunfall – oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
- Ansprüche wegen mangelhafter reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur gletend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
- Ansprüche des Reisenden im sinne der Ziffer 16.a) verjährung grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in ziffer 16.a) betroffenen ansprüche in zwei Jahren.
- Im Übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßege Verjährungsfrist von drei Jahren.
17. Extraleistung Visumbeschaffung
Wir sind für die Visumbeschaffung in die GUS-Staaten behilflich
- Der Auftrag gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber die vollständigen Unterlagen beim Auftragnehmer eingereicht hat, die Möglichkeit der Bearbeitung im Rahmen der Terminvorgabe durch den Auftraggeber gegeben ist und die Zuständigkeit des Auftraggebers entsprechend der Bestimmungen der ausländischen Vertretung vorhanden ist.
- Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
- Die Preise für die Diensleistungen errechnen sich nach den jeweiligen Tarifen gemäß Tarifliste zum Zeitpunkt der Antragstellung.
- Die kosten für Nebenleistungen (Versand, Transport, Boten, Telefon u.ä.), Fremdleistungen sowie die Gebührenleistungen der ausländischen Vertretung und in- und/ oder ausländischer Behörden sind in den Tarifen nicht enthalten.
- Eine Zahlungspflicht des Auftraggebers besteht auch dann, wenn seitens der ausländischen Vertretungen einem Visum – oder Paßantrag nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen wurde.
- Der Preis für die Dienstleistung und die verauslagten Kosten für Nebenleistungen gem. § II.2 wird dem Auftraggeber in der Regel mit der Rücksendung des / der Reisepasses/ – pässe in Rechnunggestellt. Bezahlung oder Anzahlung bei Antragstellung kann vom Auftraggeber verlangt werden.
- Die Rücksendung des/ der Reisepasses/-pässe erfolgt per Übergabeeinschreiben, durch Kurier oder nach entsprechender Vereinbahrung im Rahmen unseres Bringdienstes. Anderes kann vereinbart werden. die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber unter Berechung aller Erziehungs- und Diskontspesen angenommen.
- Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel besteht.
- Verzugszinsen werden mit 5% pro monat über den gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundensbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
Haftung / Haftungsbeschränkung bei der Visumbeschaffung
- Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber unbeschränkt.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur im Rahmen der durch den Auftragnehmer abgeschlossenen Betriebshaftpflicht und nur insoweit, als eine Haftung des Erfüllungsgehilfen nicht durch eine entsprechende Versicherung des Erfüllungsgehilfen gedeckt wird.
- Ausdrücklich wird die Haftung für jegliche Ansprüche – gleich welchen Rechtsgrundes – ausgeschlossen für Schäden und Folgeschäden, die durch die Post, Bahn oder etwaige Fluggesellschaften im In- und Ausland verursacht werden bzw. zu verantworten sind (z.B. Flugstreichungen, Verspätungen, Verlust, von Postsendungen, Streik).
- Der Auftragnehmer haftet ebenfalls nicht
aa) für unrichtige oder/ und unvollständige Angaben in den Unterlagen, die durch den Auftraggeber übergeben bzw. nach Prüfung durch diesen zu verantworten sind,
bb) für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang beantragter Visa durch die jeweilige ausländische Vertretung, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Beschaffung der Visa beauftragt hat, es sei denn, die Verzögerung ist durch den Auftragnehmer zu vertreten.
Rücktritt
- Bei Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag sind durch diesen alle bis zum Zeitraum des Rücktritts angefallenen Kosten, einschließlich der Kosten aus Nebenleistungen gem. §II.2 zu zahlen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekant ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
18. Gerichtsstand
- Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
- Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen isr der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.